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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

DER RAPPORT MEDIA

 Stand: 01.11.2019

§ 1 BEGRIFFE UND DEFINITIONEN

a) Die Leistung bezeichnet das finale Produkt gemäß Einzelvertrag (Angebot und Preis) sowie alle in der Kostenkalkulation aufgeführten Positionen. Ein Nachweis einzelner Arbeitsschritte erfolgt nicht.

b) Die Leistung des Auftragnehmers gilt mit der Lieferung an den Auftraggeber (digital und/oder händisch) als erbracht.

§ 2 ZEITEN UND TERMINE

a) Ein Tagessatz bedeutet eine Arbeitszeit von 8 Stunden, halbe Tagessätze bedeuten eine Arbeits-zeit von 4 Stunden. Sobald die Arbeitszeit vier Stunden übersteigt, gilt der volle Tagessatz.

b) Die Arbeitszeit beinhaltet auch Fahrtwege, Ausleihe und nicht durch den Auftragsnehmer verursachte Wartezeiten.

c) Die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Termine für die Auftragsfertigstellung entsprechen dem jeweiligen Planungsstand. Sie sind als voraussichtliche Fertigstellungstermine unverbindlich.

d) Zur Einhaltung der avisierten Termine besteht eine Mitwirkungspflicht des Auftraggebers.

§ 3 VERGÜTUNG UND HONORAR

a) Bei Neukunden gilt eine Vorauskasse von 30% des Auftragsvolumens zahlbar spätestens drei Tage nach Vertragsabschluss. 

b) Grundlage des Auftrags ist die Preiskalkulation (Preisblatt). Die fristgerechte Zahlung von Zwischenabrechnungen ist Voraussetzung für nachfolgende Produktionsschritte.

c) Zusätzliche Leistungen: Für spätere Leistungen oder Nachbestellungen gilt pro Position bereits jetzt ein Tagessatz von mindestens € 500,-.

d) RAPPORT Media hat ein Zurückbehaltungsrecht von Leistungen im Falle, dass der Auftraggeber der Zahlungspflicht nicht nachkommt.

§ 4 HÖCHSTPERSÖNLICHKEIT

a) Der Auftragnehmer ist als Vertragspartner für die Erbringung aller Leistungen verantwortlich. 

b) Teilleistungen werden im Bedarfsfall unter Gewährleistung des Datenschutzes ausgegliedert.

§ 5 MITWIRKUNGSPFLICHT DES AUFTRAGGEBERS

a) Der Auftraggeber benennt eine für die Freigabe-prozesse autorisierte Person.

b) Der Auftraggeber benennt eine für die Kommunikation vorgesehene E-Mail-Adresse, die werktäglich abgerufen wird. 

c) Der Auftraggeber hält die für Feedback und Freigaben zuvor abgestimmten Fristen ein. 

d) Ein imageschädigendes Verhalten des Auftrag-gebers kann zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führen und eine außerordentliche Kündigung begründen.

§ 6 HAFTUNG

a) Liefertermine gelten nicht als zugesichert. Das Verstreichen einzelvertraglich avisierter Termine berechtigt zu keinem Schadensersatzanspruch.

b) Bei Nichteinhaltung eines einzelvertraglich avisierten Termins aufgrund einer Vernachlässigung der Mitwirkungspflicht des Auftraggebers entstehen keine Schadensersatzansprüche.

c) Verzögerungen aufgrund von höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Ereignisse berechtigen den Auftraggeber zu keinem Schadensersatzanspruch. 

d) Es besteht eine Informationspflicht aller beteiligten Parteien unvorhersehbare bzw. unerwartete projektbezogene Informationen unverzüglich zu kommunizieren. RAPPORT Media behält sich vor, bei Nichteinhaltung dieser Informationspflicht den dadurch entstandenen Schaden der entsprechenden Partei in Rechnung zu stellen.

§ 7 KÜNDIGUNG

a) Der Auftraggeber kann das Rechtsverhältnis jederzeit beenden. Er bleibt mit 50% des Auftrags-volumens zahlungspflichtig. Für die erbrachten Leistungen müssen keine Nachweise erbracht werden.

§ 8 RECHTE UND LIZENZEN

a) Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Zahlung alle Rechte am finalen Produkt – zeitlich und räumlich unbegrenzt. Auf Rechte, die nicht zeitlich und/oder räumlich unbegrenzt übertragen werden können, wird bei Leistungserbringung hingewiesen.

b) Der Auftraggeber sichert für die von ihm erbrachten Materialien zu, dass bei Nutzung dieser Materialien keine Rechte verletzt werden.

c) Für spätere Abänderungen oder eine spätere Weiterverarbeitung der Leistungen muss das Einverständnis von RAPPORT Media in Schriftform eingeholt werden.

d) RAPPORT Media ist berechtigt, Arbeitsergebnisse zu zeigen und für Werbezwecke (z. B. auf der eigenen Internetseite) zu nutzen.